StPO § 286
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]
§ 286 Vertretung von Abwesenden [2]
1Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938