StPO § 276

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]

§ 276 Begriff der Abwesenheit

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.