StPO § 276
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]
§ 276 Begriff der Abwesenheit
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.