StPO § 268c

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots [1]

1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). 2Die Belehrung wird im Anschluss an die Urteilsverkündung erteilt. 3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 268c i. d. F. des Gesetzes v. 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.