StPO § 236

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

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SAAAE-74938