StPO § 234a

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten [1]

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 234a i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.