StPO § 234
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten [1]
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 234 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .