StPO § 227
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
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SAAAE-74938