StPO § 226

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 226 Ununterbrochene Gegenwart [1]

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) 1Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 226 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.