StPO § 225
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung [1]
§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.