StPO § 219
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung [1]
§ 219 Beweisanträge des Angeklagten [2]
(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
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SAAAE-74938