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StPO § 213

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung [1]

§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.

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