StPO § 211
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
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SAAAE-74938