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StPO § 211

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

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SAAAE-74938

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