StPO § 206
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 206 Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
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SAAAE-74938