StPO § 204
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 204 Nichteröffnungsbeschluss
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938