Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten [1]
1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. 4Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. 5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 168e eingefügt gem. Gesetz v. 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820) mit Wirkung v. 1. 12. 1998.