StPO § 157
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche
Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder
Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen
ist.
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SAAAE-74938