StPO § 154f

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

§ 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen [1]

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 154f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .