StPO § 143

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Elfter Abschnitt: Verteidigung

§ 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.

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SAAAE-74938