StPO § 143
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt: Verteidigung
§ 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
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SAAAE-74938