Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt: Verteidigung
§ 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers [1]
(1) 1Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. 2Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 9 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 142 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) mit Wirkung v. 1. 9. 2013.