StPO § 13a
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938