StPO § 133
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten
§ 133 Ladung
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
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SAAAE-74938