StPO § 128

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme

(1) 1Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 2Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) 1Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 3§ 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

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SAAAE-74938