Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren [1]
(1) 1Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
2Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) 1Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
(3) Über den Erlass des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 127b i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.