StPO § 118b

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

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SAAAE-74938