Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen [1]
§ 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
1Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. 2Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .