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Vermögensbildung | Anrufungsauskunft zur Förderungsfähigkeit nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 des 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i. S. von § 118 Satz 1 AO. (2) Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. (3) Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das Finanzgericht die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.