BGH Beschluss v. - XI ZR 274/13

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom als übergangen gerügten Ausführungen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301,

307; Senatsbeschluss vom - XI ZR 178/08, juris; , juris Rn. 3).

Fundstelle(n):
PAAAE-74764