BGH Beschluss v. - 3 StR 189/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

2Während der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe im „Fall 7 der Anklageschrift“ keinen Rechtsfehler enthalten, können die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht seiner Entscheidung insoweit falsche Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

3Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine Nichte „an nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum von 2002 bis 2004“. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Taten vor dem begangen wurden. Die Strafen wären deshalb den §§ 176, 176a StGB i. d. F. des 6. StrRG zu entnehmen gewesen, die vorliegend das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB war zwar ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, indes bestand die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der sexuelle Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt war nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (jetzt: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). Die Mindeststrafe für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern betrug ein Jahr (jetzt: zwei Jahre).

4Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der zutreffenden Strafrahmen mildere Strafen verhängt oder im Fall des § 176 Abs. 1 StGB einen minder schweren Fall angenommen hätte. Mit den Einzelstrafen muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Da es sich lediglich um einen Fehler in der Wahl der Strafrahmen handelt, können die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

5Die Einzelstrafe für den schweren sexuellen Kindesmissbrauch im Jahr 2006 (Fall 7) ist von dem Fehler nicht berührt.Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAE-74721