1) Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch für ein Kind, das nach einem vorgefertigten Plan eine duale Ausbildung zunächst
zum Industriekaufmann mit IHK-Abschluss absolviert und anschließend ein Studium an einer Berufsakademie zum "Bachelor of Arts
(Business Administration)" aufnimmt, wenn daneben eine befristete Teilzeitbeschäftigung von über 20 Stunden besteht, deren
Geschäftsgrundlage das weitere Studium ist.
2) Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist weitergehend als derjenige der Berufsausbildung
nach §§ 4 ff., 52 BBiG; er umfasst sämtliche Dienstverhältnisse, die eine Ausbildungsmaßnahme zum Gegenstand haben.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1964 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2014 S. 3379 NAAAE-74649
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