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Körperschaftsteuer | Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund der Neuregelung im JStG 2010
Das lässt sich in den folgenden Leitsätzen zusammenfassen: (1) Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war. (2) Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gem. § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 € enthielt.
Wegen Bestandskraft der Feststellungsbescheide über die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals konnte die Klägerin eine Änderung des Körperschaftsteuer-Auszah...