Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Warengutschein / Tankgutschein – Muster
Arbeitslohn in Form von Sachbezügen
Tankgutschein
Warengutschein
Gutscheine, die beim Arbeitgeber eingelöst werden, fließen dem Arbeitnehmer mit Einlösung, Gutscheine von Dritten mit Übergabe zu (R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR 2015). Mit dem JStG 2019 verschärfte der Gesetzgeber die Regelungen zum Sachbezug:
Geldkarten gelten nur dann als Gutschein, wenn sie nicht als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung behandelt werden daher insbesondere bestimmte Geldkarte, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Solche Karten sind ab dem Jahr 2020 vom ersten Euro an steuerpflichtig.
Geldkarten und Gutscheine fallen ab 2020 nur dann unter die 50-EUR-Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der steuerliche Vorteil wird insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.
Verschiedene Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern aus Gründen der Steuerersparnis Arbeitslohn in Form von Sachbezügen. Sie geben deshalb anstelle von Barlohn Warengutscheine an ihre Arbeitnehmer aus. Denn auf Warengutscheine findet die monatliche 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) bzw. bei Waren und Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 S. 2 EStG) Anwendung.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Gutschein als Sachbezug und nicht als Barlohn zu behandeln ist. Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezug ist nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils und auch ab dem Jahr 2020 durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs zu treffen.
Schließt ein Arbeitgeber für die Arbeitnehmer des Unternehmens Verträge über Sachbezüge, wie beispielsweise den Eintritt in ein Fitnessstudio oder die Gewährung von Waren ab, so liegt Sachlohn vor.
Praxishinweis
Eine reine Überlassung eines Gutscheines ist weiterhin unter den Bedingungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG begünstigt.
Allerdings müssen dann nun die neuen Bedingungen über Gutscheine eingehalten werden. Insbesondere müssen Akzeptanzverträge mit der einlösenden Stelle geschlossen werden (siehe ).
Bis zum spielte es lohnsteuerlich keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer selbst – und nicht der Arbeitgeber – Vertragspartner des die Leistung erbringenden Dritten ist.
Ab dem haben sich jedoch die Bedingungen für einen Sachbezug geändert. Insbesondere dürfen nach § 8 Abs. 1 S. 2 EStG keine zweckgebundene Geldleistungen bzw. nachträgliche Kostenerstattungen unter die 50 EUR-Freigrenze fallen. Daher ist es ab dem elementar, dass alleiniger Vertragspartner bei der Ausgabe sogenannter „Eigengutscheine“ der Arbeitgeber ist. Ansonsten handelt es sich um eine zweckgebundene Geldleistung.
Weiterhin muss der Arbeitgeber mit dem Vertragspartner, bzw. mit der einlösenden Stelle einen Akzeptanzvertrag vor der Ausgabe des Gutscheines geschlossen haben. Dies kann auch ein Rahmenvertrag sein (siehe ). Der Akzeptanzvertrag muss beinhalten, dass die Arbeitnehmer den Gutschein des Arbeitgebers dort einlösen dürfen. Die einlösende Stelle rechnet direkt mit dem Arbeitgeber ab. In dem Akzeptanzvertrag sollte auch geregelt werden, dass die Gutscheine ausschließlich im Inland einzulösen sein.
Der Mitarbeiter Paolo Papa erhält von seinem Arbeitgeber einen Eigengutschein von 30 EUR, unter der Auflage diesen für Spielzeug aufzuwenden. Er kauft seinem Kind einen Teddybären zu einem Preis von 30 EUR. Paolo reicht die Quittung über den Teddybären bei seinem Arbeitgeber ein und erhält den Geldbetrag aufgrund des Gutscheines erstattet.
Es handelt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der zweckgebundenen Geldleistung um keinen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung. Vertragspartner ist Paolo Papa und nicht sein Arbeitgeber. Die 50 EUR-Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet hierauf keine Anwendung. Es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Den Gutschein kann Paolo Papa bei dem Spielzeugwarenladen einlösen. Dieser rechnet direkt mit Paolo Papas Arbeitgeber ab. Es wird eine Ausgangsrechnung erstellt. Adressat ist der Arbeitgeber von Paolo Papa. Vor der Ausgabe des Gutscheines wurde seitens des Arbeitgebers ein Akzeptanzvertrag mit dem Spielzeugwarenladen über die Einlösung des Gutscheines geschlossen. Der beinhaltet, dass die Gutscheine des Arbeitgebers bei dem Spielzeugwarenladen akzeptiert werden und der Spielzeugwarenladen nach der Einlösung direkt die Leistung mit dem Arbeitgeber abrechnet.
Es handelt sich um keine zweckgebundene Geldleistung, sondern um einen Sachbezug. Die 50 EUR-Grenze findet hier Anwendung. Elementar ist hier, dass ein Akzeptanzvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Spielzeugwarenladen geschlossen wurde.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Wenning, Sachbezüge, infoCenter