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Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten
Keine „Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ durch bloßes Unterlassen im Hinblick auf die Erwerbsbesteuerung
Die Umsatzsteuer setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 1 UStG lediglich die Einnahmeerzielungsabsicht. Fälle, die ertragsteuerrechtlich als Liebhaberei wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht einzustufen sind, schließen damit grundsätzlich die Unternehmereigenschaft nicht aus. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sieht jedoch § 15 Abs. 1a UStG vor. Danach sind Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig, für die ein Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 4 (u. a. Aufwendungen für Yachten) EStG besteht. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG greift das Abzugsverbot nicht, wenn die Aufwendungen für eine mit Gewinnabsicht ausgeübte Betätigung erfolgen.S. 9
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsfalls ist eine GbR, die u. a. einen gewerblichen Handel mit Waren aller Art betrieb. Beteiligt an der GbR waren ein Gesellschafter und eine Gesellschafterin. Beide übernahmen gleichzeitig auch die Geschäftsführung. Zum Umfang des Unternehmens gehörten auch Vermietungsdienstleistungen. Seit 2003 vercharterte die GbR Motorjachten. Im Dezember 2006 erwarb die GbR eine Yacht für 1.100.000 € zzgl. 176.000 € Umsatzsteuer. Sie ordnete die Ya...