Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bescheinigung der Denkmalbehörde kann vollumfänglich durch Schätzung ersetzt werden
Zur Ermessensausübung des Finanzamts bei Fehlen der Bescheinigung
Der X. Senat des BFH hat klargestellt, dass die Finanzbehörde auch bei ressortfremden Grundlagenbescheiden eine Schätzungsbefugnis hat. Dies gilt für quantitative und für qualitative Feststellungen. Er hat weiterhin klargestellt, dass eine Ablehnung der Anerkennung von Sanierungskosten mit der Begründung, es sei nicht zu erkennen gewesen, auf welche Baumaßnahmen sich die Aufwendungen bezogen hätten, ermessensgerecht sei.
Sanierungskosten an einem Baudenkmal
Die Kläger (Eheleute) erwarben 2007 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag zwei unsanierte Eigentumswohnungen in L, die im Rahmen der Sanierung durch eine innenliegende Treppe zusammengelegt wurden. Der Kaufpreis von 545.000 € wurde so aufgeteilt, dass auf das Grundstück 84.749 €, auf die Altbausubstanz 67.799 € und auf die Sanierungskosten 392.452 € entfielen. Die Kläger bezogen die sanierte Wohnung im Dezember 2008. Mit Eingangsbestätigung vom teilte das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt L (Denkmalbehörde) mit, am sei ein Antrag der Kläger auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. §§ 7i, 10f und 11b EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung eingegangen. Die Antragssumme für die zu besch...