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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Jahresabschlussbefreiungen sowie Änderungen beim Konzernabschluss
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Neue Größenkriterien
Kleine, nicht kapitalmarktorientierte Konzerne sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts befreit. Die Größenmerkmale entsprechen nach der Nettomethode nach wie vor jenen für große Kapitalgesellschaften für ihren Jahresabschluss. Die Anhebung in § 267 Abs. 2 HGB -E wird auch für den Konzernabschluss vollzogen; ebenso werden die Werte für die Bruttomethode angehoben:
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Bruttomethode |
Nettomethode | |||
Alt | Neu ab 2014 | Alt | Neu ab 2014 | |
Bilanzsumme (in T€) | 23.100 | 24.000 | 19.250 | 20.000 |
Umsatzerlöse (in T€) | 46.200 | 48.000 | 38.500 | 40.000 |
Arbeitnehmer | 250 | 250 |
II. Befreiung von den kapitalgesellschaftlichen Pflichten bei Einbeziehung in den Konzernabschluss
§ 264 Abs. 3 HGB i. d. F. MicroBilG enthält einen Konstruktionsfehler: Die Befreiung für die Tochter-Kapitalgesellschaft kann von einem Mutterunternehmen jeder beliebigen Rechtsform erwirkt werden, ohne dass die Prüfung des Konzernabschlusses Befreiungsvoraussetzung wäre. Mit einer völligen Neufassung des § 264 Abs. 3 HGB durch das BilRUG soll der Konstruktionsfehler beseitigt werden. Künftig wirken der Konzernabschluss und -lagebericht nur dann befreiend, ...