Schadensersatzleistungen des Steuerberaters wegen Falschberatung sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Leitsatz
1. Schadenersatzleistungen des steuerlichen Beraters einer GmbH zum Ausgleich der aufgrund einer fehlerhaften Beratung entstandenen
Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, die sowohl das zu versteuernde Einkommen als auch den Gewerbeertrag der GmbH erhöhen.
2. Der Umstand, dass die Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist und ihre Erstattung durch das FA keine
Betriebseinnahmen sind, steht einer Erfassung der Schadensersatzzahlung eines Steuerberaters wegen einer Falschberatung als
steuerpflichtige Betriebseinnahme nicht entgegen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2014 S. 1137 DStR 2015 S. 6 Nr. 38 DStRE 2015 S. 1222 Nr. 20 DStZ 2014 S. 733 Nr. 21 EFG 2014 S. 1980 Nr. 22 Ubg 2015 S. 666 Nr. 11 BAAAE-73736
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