FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1010/14 EFG 2014 S. 1968 Nr. 22
Gesetze:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Kindergeld für Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad „Jäger”
Leitsatz
Für ein als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad „Jäger” bei der Bundeswehr beschäftigtes Kind besteht Anspruch auf Kindergeld,
wenn die Beschäftigung einen Ausbildungsplan beinhaltet, welcher nach der Grundausbildung und der Spezialgrundausbildung/Einsatzhelfer
diverse weitere Stationen ausweist, die als Ausbildung bezeichnet werden und die der späteren Verwendung in der Bundeswehr
selbst dienen oder den so ausgebildeten Soldaten zu einer Berufsausübung im Bereich des Sichheits- und Überwachungsgewerbes
befähigen.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1968 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2014 S. 3937 RAAAE-73735
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