Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung
Leitsatz
1. Verpachtet der bisherige Einzelunternehmer sein ganzes Unternehmen an eine von ihm und seinem Sohn zu je 50 % gehaltene
GmbH, so steht ihm das Verpächterwahlrecht zu, durch Betriebsaufgabeerklärung die stillen Reserven des Unternehmens aufzudecken
und zu versteuern oder aber das Betriebsvermögen weiterzuführen und die Verpachtung als gewerbliche Tätigkeit zu behandeln.
2. Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, so wird die gewerbliche Betriebsverpachtung auch nicht dadurch beendet, dass der
Verpächter später im Rahmen der Auseinandersetzung seiner Gütergemeinschaft seinen ruhenden, verpachteten Betrieb sowie die
ihm gehörenden GmbH-Anteile fast zur Hälfte auf seine Ehefrau überträgt und nunmehr eine Ehegatten-Verpachtungs-GbR die gewerbliche
Verpachtung des Unternehmens an die GmbH fortführt, wobei die den Ehegatten gehörenden GmbH-Anteile von insgesamt 50 % als
Sonderbetriebsvermögen bei der GbR behandelt werden.
3. Es kommt auch dann nicht zum Verlust des Verpächterwahlrechts und zur Zwangsbetriebsaufgabe des vorübergehend eingestellten
Verpachtungsbetriebs, wenn die Ehegatten ca. eineinhalb Jahre später eine neue gewerblich tätige GbR gründen, kurz danach
die bisher im Sonderbetriebsvermögen der Verpachtungs-GbR gehaltenen, für den verpachteten Betrieb keine wesentlichen Betriebsgrundlagen
darstellenden Anteile an der GmbH von insgesamt 50 % zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neugegründeten GbR übertragen
und wenn es objektiv nach wie vor möglich ist, dass die Verpächter den durch die Verpachtung „vorübergehend” eingestellten
Betrieb wieder selbst übernehmen und fortführen.
4. Übertragen die im Rentenalter befindlichen Ehegatten ein knappes Jahr später ihre Anteile an der GbR im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn, so können sie zu diesem Zeitpunkt ungeachtet dessen die Betriebsaufgabe des verpachteten
Betriebs erklären und dabei den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen, dass die in einem Zeitraum von rund 30
Monaten durchgeführten einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen (Übertragung der GmbH-Beteiligung vom Betriebsvermögen der Verpachtungs-GbR
in das Betriebsvermögen der neugegründeten GbR, Übertragung der GbR-Anteile auf den Sohn, Zeitpunkt der Erklärung der Betriebsaufgabe
des verpachteten Betriebs) auf einem Gesamtplan beruht haben und dabei die in den GmbH-Anteilen ruhenden, erheblichen stillen
Reserven nicht aufgedeckt worden sind.
5. Ein Steuerpflichtiger, der sich im Rentenalter befindet, wird seine betriebliche Tätigkeit kaum anders als aufgrund eines
Gesamtplans beenden. Wenn er sich dazu der Wahlrechte bedient, die ihm die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, kann es nicht
entscheidend darauf ankommen, dass ihm der Nachweis gelingt, nicht aufgrund eines einheitlichen Gesamtplans gehandelt zu haben.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 50 DStRE 2016 S. 15 Nr. 1 EFG 2014 S. 1957 Nr. 22 Ubg 2016 S. 98 Nr. 2 NAAAE-73732
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