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FG München Urteil v. - 15 K 2464/11 EFG 2014 S. 1957 Nr. 22

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 4 S. 1

Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung

Leitsatz

1. Verpachtet der bisherige Einzelunternehmer sein ganzes Unternehmen an eine von ihm und seinem Sohn zu je 50 % gehaltene GmbH, so steht ihm das Verpächterwahlrecht zu, durch Betriebsaufgabeerklärung die stillen Reserven des Unternehmens aufzudecken und zu versteuern oder aber das Betriebsvermögen weiterzuführen und die Verpachtung als gewerbliche Tätigkeit zu behandeln.

2. Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, so wird die gewerbliche Betriebsverpachtung auch nicht dadurch beendet, dass der Verpächter später im Rahmen der Auseinandersetzung seiner Gütergemeinschaft seinen ruhenden, verpachteten Betrieb sowie die ihm gehörenden GmbH-Anteile fast zur Hälfte auf seine Ehefrau überträgt und nunmehr eine Ehegatten-Verpachtungs-GbR die gewerbliche Verpachtung des Unternehmens an die GmbH fortführt, wobei die den Ehegatten gehörenden GmbH-Anteile von insgesamt 50 % als Sonderbetriebsvermögen bei der GbR behandelt werden.

3. Es kommt auch dann nicht zum Verlust des Verpächterwahlrechts und zur Zwangsbetriebsaufgabe des vorübergehend eingestellten Verpachtungsbetriebs, wenn die Ehegatten ca. eineinhalb Jahre später eine neue gewerblich tätige GbR gründen, kurz danach die bisher im Sonderbetriebsvermögen der Verpachtungs-GbR gehaltenen, für den verpachteten Betrieb keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellenden Anteile an der GmbH von insgesamt 50 % zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neugegründeten GbR übertragen und wenn es objektiv nach wie vor möglich ist, dass die Verpächter den durch die Verpachtung „vorübergehend” eingestellten Betrieb wieder selbst übernehmen und fortführen.

4. Übertragen die im Rentenalter befindlichen Ehegatten ein knappes Jahr später ihre Anteile an der GbR im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn, so können sie zu diesem Zeitpunkt ungeachtet dessen die Betriebsaufgabe des verpachteten Betriebs erklären und dabei den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen, dass die in einem Zeitraum von rund 30 Monaten durchgeführten einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen (Übertragung der GmbH-Beteiligung vom Betriebsvermögen der Verpachtungs-GbR in das Betriebsvermögen der neugegründeten GbR, Übertragung der GbR-Anteile auf den Sohn, Zeitpunkt der Erklärung der Betriebsaufgabe des verpachteten Betriebs) auf einem Gesamtplan beruht haben und dabei die in den GmbH-Anteilen ruhenden, erheblichen stillen Reserven nicht aufgedeckt worden sind.

5. Ein Steuerpflichtiger, der sich im Rentenalter befindet, wird seine betriebliche Tätigkeit kaum anders als aufgrund eines Gesamtplans beenden. Wenn er sich dazu der Wahlrechte bedient, die ihm die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass ihm der Nachweis gelingt, nicht aufgrund eines einheitlichen Gesamtplans gehandelt zu haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 50
DStRE 2016 S. 15 Nr. 1
EFG 2014 S. 1957 Nr. 22
Ubg 2016 S. 98 Nr. 2
NAAAE-73732

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