1. Der Umstand der Neugründung der vom herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft ist im Hinblick auf die fünfjährige
Vorbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für die Anwendung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift unschädlich, solange nur
das herrschende Unternehmen nach dem Umwandlungsvorgang fünf Jahre an der neu gegründeten Gesellschaft beteiligt bleibt.
2. Die Anwendung der Steuerbefreiung des § 6a S. 1 GrEStG scheidet aus, wenn der i. S. d. grunderwerbsteuerrechtlichen Norm
nur aus einem herrschenden Unternehmen und einer einzigen an der Umwandlung beteiligten abhängigen Gesellschaft bestehende
Konzernverbund in Folge der vollständigen Ausgliederung des herrschenden Unternehmens erlischt. Die fünfjährige Nachbehaltensfrist
des § 6a S. 4 GrEStG kann nicht eingehalten werden, wenn das herrschende Unternehmen als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer
zu bestehen aufhört.
3. Die Vorschrift über die Zuständigkeit und die Befugnis zur gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist gegenüber
der spezielleren, für bestimmte Grundstückserwerbe durch Umwandlung geltenden Norm des § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nachrangig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 45 DStRE 2016 S. 107 Nr. 2 EFG 2014 S. 1703 Nr. 19 GmbHR 2014 S. 1217 Nr. 22 UVR 2014 S. 363 Nr. 12 Ubg 2016 S. 106 Nr. 2 DAAAE-73731
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