Begriff der „Anteile am Gesellschaftsvermögen” i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG
mittelbare Beteiligung unbeachtlich
Anwendbarkeit persönlicher Steuerbefreiungen
Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Zischenurteils im Verfahren wegen Grunderwerbsteuer bei streitiger Bemessungsgrundlage
Leitsatz
1. Der Begriff der „Anteile am Gesellschaftsvermögen” i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG meint den schuldrechtlichen, gesellschaftsvertraglichen
Anspruch des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesamthand in Gestalt des Wertanteils am Reinvermögen der Personengesellschaft.
Es umfasst sein „Mitgliedschaftsrecht” und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen. Der Anteil eines Kommanditisten
am Gesellschaftsvermögen ist auch vor dem Hintergrund eines gegebenenfalls negativen Kapitalkontos nicht der Komplementärgesellschaft
zuzurechnen.
2. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ist der unmittelbare Gesellschafterwechsel
i. S. d. bürgerlichen Rechts. Auf die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Persönlichen Steuerbefreiungen i. S. d. § 3 GrEStG sind auch auf den fiktiven Grunderwerb nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar.
4. Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid erhoben und ist der Steueranspruch nach Grund und Betrag
streitig, so ist ein Zwischenurteil über den Grund zulässig, wenn das Bestehen des Grunderwerbsteueranspruchs dem Grunde nach
bejaht wird und die Frage nach der Höhe des Besteuerungsmaßstabs noch nicht entscheidungsreif ist.
5. Die Entscheidung über die Steuerbarkeit und den Umfang der Steuerpflicht durch Grundurteil ist unter dem Gesichtspunkt
der Verfahrenswirtschaftlichkeit zweckmäßig, wenn wegen der Höhe des der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legenden Grundbesitzwerts
ein Rechtsstreit von unbekannter Dauer zu erwarten steht und sich die gerichtliche Klärung der Rechtsfragen der Steuerbarkeit
und der Steuerpflicht wegen des prozessrechtlichen Erfordernisses der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auf unbestimmte
Zeit verzögern würde.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1977 Nr. 22 UVR 2015 S. 198 Nr. 7 MAAAE-73728
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