Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a
KStG bei Zinszahlungen an eine im EU-Gebiet ansässige verbundene
Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Die Zinsen für ein Darlehen, das die Mutterkapitalgesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an der Tochterpersonengesellschaft
nebst deren Unterbeteiligungen von einer Konzernfinanzierungsgesellschaft aufgenommen hat, die als nahestehende Person im
Sinne von § 1 Abs. 2 AStG eines wesentlich Beteiligten anzusehen ist, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung
für die Urenkelgesellschaft er nicht als mittelbare Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Dem Abzug steht § 8a KStG entgegen.
§ 8a KStG in der Fassung vom gilt unabhängig von der Regelung in § 34 Abs. 6a S. 1 KStG nur für Anteilserwerbe,
bei denen das obligatorische Rechtsgeschäft oder die erstmalige Überlassung des dem Erwerb dienenden Fremdkapitals nach dem
liegt..
Ausgangsgröße für die Ermittlung des sog. safe haven i.S.d. § 8a Abs. 2 a.F. ist stets und somit auch bei der Beteiligung
an Peersonengesellschaften der Salto zwischen Aktiva und Passiva.
§ 8a KStG in der Fassung vom verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GmbH-StB 2015 S. 14 Nr. 1 PAAAE-73714
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