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OFD Nordrhein-Westfalen 14.07.2014 Kurzinfo LSt 5/2014, BBK 19/2014 S. 891

Lohn und Gehalt | Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen und Nichtanwendungsgesetz

Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der sog. 110 €-Grenze bei Betriebsveranstaltungen nicht an. Anträge und Einsprüche von Arbeitgebern sollen nach einer Kurzinfo der OFD Nordrhein-Westfalen bis auf weiteres ruhen. Jedoch will die OFD Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Hinweis:

[i]Nichtanwendungsgesetz Der Gesetzgeber bereitet ein sog. Nichtanwendungsgesetz dieser BFH-Rechtsprechung vor. Ab soll zwar die Freigrenze von 110 € auf 150 € steigen. Die konsumierbaren Kosten sollen aber in die Berechnung der Freigrenze eingehen, z. B. die Kosten für Organisation oder Saalmiete. Außerdem sollen dem Arbeitnehmer auch die Kosten für teilnehmende Angehörige zugerechnet werden.

Zum Thema:
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