Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Betriebsfortführung und Sanierung
723Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet keinesfalls zwangsläufig das Ende der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners. Wenn die Betriebsfortführung – als Zwischenschritt zu einer Sanierungslösung (Rn. 745 ff.) – die Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussichtlich verbessert, hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter alle insolvenzrechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um den schuldnerischen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Wenn eine Betriebsfortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus Sicht der Insolvenzgläubiger nicht sinnvoll ist, kann der Schuldner seine selbständige Tätigkeit in der Regel nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter gem. § 35 Abs. 2 InsO fortführen (Rn. 746 ff.).
I. Allgemeine Voraussetzungen
724Ob die Betriebsfortführung für die Insolvenzmasse wirtschaftlich vorteilhaft ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grds. müssen die Überschüsse aus der Betriebsfortführung unter Berücksichtigung des möglichen Masseertrages aus der Sanierungslösung höher als die zu erwartenden Veräußerungserlöse bei Stilllegung und Verkauf der zum Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstän...