DBA Costa Rica 2014 Artikel 29

Artikel 29 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als

  1. hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

  2. hindere es die Bundesrepublik Deutschland, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind.

(2) Führt Absatz 1 zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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LAAAE-73536