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DBA Costa Rica 2014 Artikel 27

Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Steuererhebung, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Befreiungen oder ermäßigte Steuersätze nach diesem Abkommen nicht Personen zukommen, die keinen Anspruch auf diese Vergünstigungen haben. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

  2. Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;

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LAAAE-73536

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