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OLG Koblenz Beschluss v. - 5 U 408/14

Gesetze: ZPO § 286; ZPO § 287; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 286; BGB § 346; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 444; BGB § 1922

Leitsatz

Leitsatz:

1. Neben der Rückgewähr des Kaufpreises schuldet der für die Unfallfreiheit haftende Verkäufer eines gebrauchten Pkw. mit repariertem Unfallschaden nur dann Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Eine Zurechnung des Wissens des Erblassers über § 1922 BGB scheidet aus.

2. Fehlendes Verschulden muss der Verkäufer beweisen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungspflicht treffen.

3. Gutachter- und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Rückabwicklung des Vertrages entstanden sind, kann der Käufer auch als Verzugsschaden nur dann beanspruchen, wenn die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Verkäufer mit seiner Rücknahmepflicht in Verzug war (hier verneint).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-73532

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