Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionsklägerin S. Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zum Entfallen des Adhäsionsausspruchs; soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Der von der Adhäsionsklägerin gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, die bereits entstandenen Schäden und einen Schmerzensgeldanspruch schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. ; Senatsbeschluss vom - 4 StR 471/13, Rn. 4, StV 2014, 127; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN). Die Feststellung muss daher entfallen.
3Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da ein wirksamer Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden könnte. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. auch , StV 2008, 127).
4Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstelle(n):
SAAAE-73444