BGH Beschluss v. - VIII ZR 49/13

Berichtigung einer Kostenentscheidung bei Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

Gesetze: § 92 ZPO, § 319 ZPO

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 U 198/10 Urteilvorgehend Az: 401 O 129/05 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Betrag von 313.875,44 € auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden Betrag von 264.530,78 € reduziert wird. Insoweit wird auf die Erläuterungen der Hinweisverfügung vom Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Berichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen ((Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN).

Dr. Milger                             Dr. Hessel                          Dr. Achilles

                     Dr. Bünger                            Kosziol

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Fundstelle(n):
OAAAE-73402