BGH Beschluss v. - 2 StR 80/14

Gründe

1Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils – hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter (weiterer) Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung – zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, wobei der Angeklagte B. B. die Maßregelanordnung von der Anfechtung ausgenommen hat. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

21. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten B. B. ist unwirksam. Der Angeklagte greift mit der Sachrüge umfassend den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet werden, da schon die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 302/09 und vom – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172).

32. Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche richten, sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

43. Die Rechtsfolgenaussprüche halten dagegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten – sachverständig beraten – von voller Schuldfähigkeit ausgegangen. Es hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht hinreichend mit den bei beiden Angeklagten festgestellten Abhängigkeitserkrankungen auseinandergesetzt.

5Soweit es den Angeklagten B. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ausgeführt, dass die ihm „zu bescheinigende Abhängigkeitserkrankung“ zu einer „derart starken Veränderung der Persönlichkeitsstruktur“ geführt habe, dass „unter diesem Gesichtspunkt die Eingangsvoraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung vorlagen“ (UA S. 41); das Landgericht befasst sich sodann aber ausschließlich mit der Frage, inwieweit (lediglich) ein (akuter) Suchtdruck zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt habe. Einen solchen hat es als „tatmotivierend“ ausgeschlossen.

6Soweit es den Angeklagten T. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ebenfalls einleitend ausgeführt, „die Fragen der Abhängigkeitserkrankung und eines etwaigen tatmotivierenden Suchtdrucks“ (UA S. 41) unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit „diskutieren“ zu wollen; tatsächlich hat sie sich ausschließlich mit dem Aspekt eines (akuten) Suchtdrucks befasst, den sie ebenfalls verneint hat.

7Damit hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter nicht ausreichend geprüft, ob bereits die (langjährige) Abhängigkeit der Angeklagten von Drogen für sich allein schon die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten beeinflusst haben könnte (vgl. dazu , NStZ 2013, 53, 54 mwN).

8Da der Senat allerdings sicher ausschließen kann, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vollständig ausgeschlossen gewesen ist, bedarf die Sache allein im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Ri'inBGH Dr. Ott ist an Zeng der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

Fundstelle(n):
GAAAE-73380