Eine Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Annahme
der Organschaft erfordert nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Allerdings reicht
es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht. Führt nicht der laut Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
beauftragte Geschäftsführer der Organgesellschaft die Geschäftsführungstätigkeit aus, sondern wird die laufende Geschäftsführung
faktisch von einem Dritten wahrgenommen, ist eine organisatorische Eingliederung nicht gegeben.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1829 Nr. 20 YAAAE-73160
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