Auf die Umsätze aus dem Verkauf von Messekatalogen ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn sie nach ihrer erkennbaren
Zweckbestimmung nicht überwiegend darauf abzielen, die Adressaten zur Inanspruchnahme von entgeltlichen Waren oder Dienstleistungen
der Aussteller oder des Messeveranstalters zu veranlassen, sondern der Information der Besucher einer Messe über die hieran
teilnehmenden Aussteller dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 13 DStRE 2015 S. 480 Nr. 8 EFG 2014 S. 1912 Nr. 21 KÖSDI 2014 S. 19116 Nr. 12 Ubg 2015 S. 318 Nr. 5 HAAAE-73157
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